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Verfahrensvergleich

 

Gerichts- oder Schiedsverfahren

Mediation

Schlichtung

Vorphase

Die Parteien tragen "im stillen Kämmerlein" ihre Argumente zusammen, ihr Rechtsvertreter bestimmt auf deren Grundlage den rechtlichen Standpunkt. Tendenziell werden nach außen Gesichtspunkte vorgetragen, die die eigene Position stärken und die gegnerische schwächen.

Bereits bei Entstehung des Konfliktes einigen sich die Perteien auf die Einschaltung eines Mediators oder wenden sich an eine zentrale Stelle von Fachmediatoren. Alternativ bittet eine Partei den Mediator, zu ihrem Streitgegner Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeit der Mediation zu erörtern. Der Streitgegenstand selbst wird zu diesem Zeitpunkt vom Mediator noch nicht behandelt.

Schlichtungsverfahren können, ähnlich wie Mediationsverfahren, durch direkte Beauftragung eines Schlichters iniziiert werden. Viele berufsständische Vereine und Verbände unterhalten darüber hinaus Schlichtungsstellen, von denen aus auf Antrag der Parteien Schlichter benannt werden können. Es ist zwischen Schlichtungs- und Schiedsverfahren zu unterscheiden. Letztere ähneln im formalen Ablauf einem zivilgerichtlichen Verfahren und führen zu einem für die Parteien bindenden Urteil.

Einleitung

Eine Partei beantragt bei Gericht, das Klageverfahren zu eröffnen. Ggf. hat sie ihren Standpunkt bereits durch Beauftragung eines Parteigutachters untermauert.

Bei allseitigem Einverständnis erfragt der Mediator die Standpunkte der Parteien und geht dabei auch auf eventuelle zwischenmenschliche Beweggründe ein. Anschließend schlägt er einen Verhandlungstermin und -ort vor.

Die Einleitung erfolgt ebenfalls analog zum Mediationsverfahren. Ergänzend klärt der Schlichter den Sachverhalt für sich selbst durch Einblick in Unterlagen und ggf. vorlaufende Erörterungstermine auf. Auf Wunsch gibt er den Parteien vorlaufend seine Stellungnahme zur Situation ab.

Verhandlung

Die Rechtsvertreter argumentieren mit den von ihrer Mandantschaft erhaltenen Behauptungen und der daraus von ihnen abgleiteten Rechtslage. Das Gericht kommentiert diese ggf. durch richterliche Hinweise. Ggf. werden Sachverständige für die Feststellung von Tatsachen hinzugezogen. Sie dürfen ausschließlich die vom Gericht gestellten Fragen beantworten, die vorgetragenen Behauptungen bewerten und keine eigenen Ermittlungen durchführen.

Während der Mediation tragen die Parteien  zunächst ihren Standpunkt vor. Sie erhalten die Gelegenheit, womöglich auch neben dem Streitgegenstand liegende Interessen kundzutun. Eventuell unterschwellig im Raum stehende Stimmungen werden vom Mediator zur Sprache gebracht, sofern alle Beteiligten damit einverstanden sind. Sie werden vom Mediator dabei unterstützt, mögliche Wege zur Streitlösung zu erarbeiten. Oftmals werden dadurch Win-win-Lösungen erkennbar, wo sich vorher lediglich ein Entweder-oder abzeichnete. Bedarfsweise findet die Mediation in mehreren Terminen statt.

Da der Mediator weder technische noch rechtliche Einschätzungen oder Ratschläge erteilt, können bzw. sollten die Parteien Rechtsbeistand und/oder Sachverständige zur Wahrung ihrer Interessen in das Verfahren einbinden. Juristische Aspekte werden dann unter der Moderation des Mediators zwischen den Fachleuten behandelt.

Der Schlichter erörtert den Sachverhalt mit den Parteien und gibt seine Einschätzung dazu ab. Die Parteien entwickeln auf dieser Grundlage selbst mögliche Lösungswege. Auf einvernehmlichen Wunsch hin unterbreitet der Schlichter Vorschläge zur Einigung. Nach besonderer Vereinbarung kann die Verhandlung auf schriftlichem Wege erfolgen. Für nachhaltige Ergebnisse sollte jedoch dem persönlichen Gespräch, unter Einbeziehung zwischenmenschlicher Gesichtspunkte, der Vorzug gegeben werden.

Hinsichtlich technischer oder rechtlicher Belange kann wie im Mediationsverfahren vorgegangen werden. Alternativ können sich die Parteien darauf verständigen, dass der Schlichter unparteiische Sachverständige oder Juristen hinzuzieht.

Ergebnis

Das Gericht entscheidet anhand der vorgetragenen Tatsachen, ggf. der Feststellungen der Sachverständigen und auf Grundlage der geltenden Rechtsprechung. Bleiben Sachverhalte unerwähnt, z.B. weil sie von einer Partei für unwesentlich erachtet wurden, so werden diese nicht in das Urteil einbezogen.

Eine Einigung kommt zustande, wenn alle Parteien sich auf einen gemeinsam erarbeiteten Lösungsweg einigen können. Dieser wird dann als schriftliche Vereinbarung dokumentiert, von den Parteien als Willenserklärung unterzeichnet und kann zur Absicherung der Vollstreckbarkeit im Anschluss durch einen Notar beglaubigt werden.

Auch Schlichtung kommt nur zu einem Ergebnis, wenn alle Parteien einer Vereinbarung zustimmen. Der weitere formale Verlauf ist analog zum Mediationverfahren.


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