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Über Schlichtung

Schlichtungsverfahren haben, wie auch Mediation, eine von den Beteiligten aktiv erarbeitete Konfliktlösung zum Ziel. Im Gegensatz zum Mediator bringt der Schlichter fachlichen Rat in das Verfahren ein, er hat dabei un- bzw. allparteilich die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen und für transparente Kommunikation zu sorgen. Er darf im Einvernehmen mit den Parteien selbst Handlungen vornehmen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und/oder dafür ggf. weitere Sachverständige hinzuziehen. Bedarfsweise bringt  er seine Einschätzungen in Form von Schlichtungsgutachten oder Berichten ein. Gegebenenfalls setzt sich ein Schlichtergremium aus technischen und juristischen Fachleuten zusammen.

Auf Grundlage ihrer Feststellungen moderieren der/die Schlichter Erörterungs- und Verhandlungsgespräche zwischen den Parteien, ähnlich wie bei der Mediation. Den Parteien steht es frei, sich auf eine auf diese Weise erkennbar werdende Lösung des Konfliktes zu einigen und auch eigene Lösungsvorschläge beizutragen. Auf Wunsch unterbreitet auch der Schlichter entsprechende Vorschläge. Auch hier bleiben die Parteien selbst „Herr des Verfahrens“ und es steht im Falle des Nichtzustandekommens einer Einigung der Weg zu Schieds- oder zivilen Gerichtsverfahren offen.

Das Schlichtungsverfahren kann - je nach Vereinbarung -  auf Grundlage vorhandener Schlichtungs- und Schiedsordnungen für Baustreitigkeiten (z.B. SOBau) erfolgen oder sich daran orientieren. Hiernach soll der Schlichter die Befähigung zum Richteramt haben, die Parteien können jedoch auch vereinbaren, darauf zu verzichten.


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