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Über Schlichtung

Im Gegensatz zum Mediator bringt der Schlichter fachlichen Rat in das Verfahren ein, er hat dabei unparteilich die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen. Er darf im Einvernehmen mit den Parteien selbst Handlungen vornehmen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und/oder dafür Sachverständige hinzuziehen. Bedarfsweise bringt  er seine Einschätzungen in Form von Schlichtungsgutachten oder Berichten ein. Gegebenenfalls setzt sich ein Schlichtergremium aus technischen und juristischen Fachleuten zusammen.

Auf Grundlage ihrer Feststellungen moderieren der/die Schlichter Erörterungs- und Verhandlungsgespräche zwischen den Parteien, ähnlich wie bei der Mediation. Den Parteien steht es frei, sich auf eine auf diese Weise erkennbar werdende Lösung des Konfliktes zu einigen. Auf Wunsch unterbreitet der Schlichter hierzu entsprechende Vorschläge. Auch hier bleiben sie selbst „Herr des Verfahrens“. Auch hier steht im Falle des Nichtzustandekommens einer Einigung der Weg zu Schieds- oder zivilen Gerichtsverfahren offen.

Das Schlichtungsverfahren kann- je nach Vereinbarung -  auf Grundlage der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) erfolgen oder sich daran orientieren. Hiernach soll der Schlichter die Befähigung zum Richteramt haben, die Parteien können jedoch auch vereinbaren, darauf zu verzichten.


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